Was ist neu und wer ist antragsberechtigt?
Nach deutlicher Kritik an der vorherigen Überbrückungshilfe II erhalten nun sämtliche Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % eine gestaffelte Fixkostenerstattung. Unterschiedliche Zeiträume oder Schließungsmonate sind also nicht mehr relevant.
Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.
Weitere Voraussetzungen (Auszug):
Das Unternehmen muss vor dem 01.05.2020 gegründet worden sein. Solo-Selbstständige sowie selbstständige Angehörige, die einem freien Beruf im Haupterwerb nachgehen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Anträge dürfen auch dann gestellt werden, wenn es sich um einen Nebenerwerb handelt.
Wer im November oder Dezember 2020 bereits Überbrückungshilfe erhalten hat, ist nicht antragsberechtigt.